Nachteilsausgleich

F A Q
Information

Sie möchten einen Nachteilsausgleich beantragen?
Bitte nutzen Sie für die Beantragung eines Nachteilsausgleichs das im HanFRIED bereitgestellte Formular "Antrag auf Nachteilsausgleich für Prüfungsleistungen" (URZ-Login erforderlich).

Reichen Sie das Dokument sowie die erforderlichen Nachweise im Anschluss über den Service DeskExterner Link der Fakultät bei unserem Fakultätsprüfungsamt ein. 

Beachten Sie zudem unser Merkblatt zum Nachteilsausgleichpdf, 120 kb.

Grundlegende Informationen

  • 1. Was ist ein Nachteilsausgleich?

    Ein Nachteilsausgleich ist eine Hilfe und Unterstützungsmaßnahme zur Kompensation eines mit einer Beeinträchtigung und/oder einer längerfristigen/chronischen Erkrankung verbundenen Nachteils, ohne Reduzierung des Anspruchsniveaus der Leistungsanforderungen.

    Studierende, die unter einer Beeinträchtigung oder längerfristigen Krankheit leiden, haben die Möglichkeit, einen Nachteilsausgleich für Prüfungen zu beantragen. Damit sollen Nachteile, die durch die Beeinträchtigung oder Erkrankung bestehen, ausgeglichen werden, um Chancengleichheit zu gewährleisten.

  • 2. Ich habe eine Behinderung bzw. chronische Erkrankung. Kann ich einen Nachteilsausgleich beantragen?

    Grundsätzlich kann jeder mit einer Behinderung oder längerfristigen/chronischen Erkrankung einen Nachteilsausgleich beantragen. Entscheidend ist, dass Sie aufgrund Ihrer Beeinträchtigung/Erkrankung nicht in der Lage sind, die zeitlichen und formalen Vorgaben im Studium bzw. in den Prüfungen wie vorgesehen zu erfüllen.

  • 3. Bin ich anspruchsberechtigt für einen Nachteilsausgleich?

    Um Anspruch auf einen Nachteilsausgleich zu haben, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:

    a) Sie müssen an einer längerfristigen/chronischen Erkrankung leiden. Es muss bereits eine ärztliche Diagnose vorliegen, ein Verdacht reicht nicht aus.

    b) Die Beeinträchtigungen müssen sich nachteilig auf die Prüfungssituationen auswirken.

    c) Sie müssen in der Lage sein, die inhaltlichen Anforderungen der Prüfungen zu erfüllen. Die Beeinträchtigungen dürfen sich lediglich auf Ihre sog. Darstellungsfähigkeit (Darstellung der notwendigen Leistungen bzw. fachlichen Kompetenzen ist eingeschränkt – z.B. Beeinträchtigungen im Sehen, Schreiben etc.) auswirken.

    Nur wenn alle drei Voraussetzungen erfüllt sind, kann eine Nachteilsausgleichsmaßnahme gewährt werden. Im Umkehrschluss reicht das Vorhandensein einer Behinderung/Erkrankung allein nicht aus, so dass nicht automatisch in jedem Fall ein Anspruch auf eine Ausgleichsmaßnahme besteht.

  • 4. Nicht prüfungsfähig und studierfähig - Was muss ich tun?

    Sofern Sie aufgrund einer Erkrankung nicht prüfungsfähig, d.h. nicht in der Lage sind, an einer Prüfung teilzunehmen, können Sie reguläre „Instrumente“ der Prüfungsordnungen nutzen, wie z.B. einen Prüfungsrücktritt anzeigen oder eine Schreibzeitverlängerung beantragen. Diese Möglichkeiten bestehen immer, egal, ob Sie an einer längerfristigen/chronischen Erkrankung leiden, oder ob Sie kurzfristig akut erkrankt sind. Nähere Informationen hierzu finden Sie auf den Homepages der zuständigen Prüfungsämter.

    Sofern Sie längere Zeit nicht studier- und prüfungsfähig sind, kommt ggf. auch eine Beurlaubung oder zwischenzeitliche Exmatrikulation in Betracht. Das Studierenden-Service-Zentrum berät Sie hierzu. Beachten Sie in diesem Zusammenhang bitte auch mögliche Auswirkungen auf bestehende Bafög-Regelungen.

    Wenn Sie aber mit Ihrer Erkrankung grundsätzlich studier- und prüfungsfähig sind, kommt ein Nachteilsausgleich in Betracht.

  • 5. Wofür kann ich einen Nachteilsausgleich erhalten und wer ist die oder der richtige Ansprechpartner/in?

    Einen Nachteilsausgleich können Sie sowohl für Studienleistungen als auch für Prüfungsleistungen erhalten, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.

    Wenn Sie einen Nachteilsausgleich für Studienleistungen (z.B. ein barrierefreier Zugang zu Universitätsgebäuden oder Räumen oder ein besonderer Sitzplatz in der Lehrveranstaltung) benötigen, kommen unterschiedliche Ansprechpartner/innen in Abhängigkeit Ihres konkreten Bedarfs in Frage. Eine pauschale Aussage lässt sich hierzu nicht treffen. Das Diversitätsbüro unterstützt Sie bei der Vermittlung gern und steht auch koordinierend zur Verfügung.

    Sobald Sie einen Nachteilsausgleich für Prüfungen benötigen, ist Ihr Prüfungsamt (und der zugehörige Prüfungsausschuss) zuständig und wird Sie gern beraten.

    Die weiteren FAQ und Antworten beziehen sich nachfolgend ausschließlich auf Nachteilsausgleiche für Prüfungen.

Antragstellung und Nachweise

  • 6. Ist eine individuelle Beratung möglich und wichtig?

    An der Universität Jena gibt es zahlreiche Beratungsmöglichkeiten rund um das Thema Nachteilsausgleich: das Diversitätsbüro, das Prüfungsamt (bei Doppelstudiengängen ggf. auch mehrere Prüfungsämter), das Studierenden-Service-Zentrum, die Zentrale Studienberatung, die Psychosoziale Beratungsstelle des StudierendenwerksExterner Link etc.

    Je nach Anliegen können Sie das für Sie passende Beratungsangebot wählen, das sie bei Ihrem Anliegen unterstützt.

    Wir empfehlen vor jeder Antragstellung bzgl. Nachteilsausgleichen in Prüfungen eine Beratung durch das zuständige Prüfungsamt. Ggf. können eigene Fehleinschätzungen oder auch fehlende Informationen bei der Antragstellung zu damit verbundenen Schwierigkeiten bei der Entscheidungsfindung führen. Ein umfassendes Bild und ein persönliches Gespräch über Ihre Beeinträchtigungen und Bedarfe helfen allen Beteiligten, bedarfsgerechte Ausgleichsmaßnahmen zu finden und Sie bestmöglich zu unterstützen.

  • 7. Wo und wie reiche ich meinen Antrag auf Nachteilsausgleich ein?

    Für Ihre Antragstellung können Sie gern das entsprechende Formular auf der Unihomepage (Link; URZ-Login erforderlich!) nutzen. Das Formular soll Ihnen auch als Hilfestellung dienen, die für die Bearbeitung und Entscheidung notwendigen Angaben strukturiert wiederzugeben. Alternativ können Sie Ihren Antrag auch formlos einreichen, jedoch müssen die notwendigen Angaben, die im Antragsformular hinterlegt sind, ebenfalls enthalten sein.

    Ihren Antrag (formlos oder per Formular) reichen Sie bei Ihrem zuständigen Prüfungsamt ein. Über die Art der Einreichung (per ServiceDesk (Ticketsystem), per Post o.ä.) können Sie sich beim jeweiligen Prüfungsamt informieren.

    Den Antrag sollten Sie so früh wie möglich einreichen, spätestens zu Vorlesungsbeginn des Semesters, für das Sie einen Nachteilsausgleich beantragen. Sofern Ihre Diagnose erst kürzlich gestellt wurde, reichen Sie Ihren Antrag schnellstmöglich im Prüfungsamt ein.

  • 8. Was muss ich alles einreichen?

    Das Antragsformular zum Nachteilsausgleich für Prüfungen enthält alle notwendigen Angaben und Hinweise, wie z.B. Name, Studiengang, betroffene Prüfungsleistungen, Symptome. Zusätzlich müssen Sie entsprechende Nachweise über Ihre Erkrankung (z.B. Atteste oder Stellungnahmen von Ärzten, Kliniken o.ä.) einreichen. In jedem Fall muss ärztlicherseits bestätigt werden, dass eine Befunderhebung stattgefunden hat. Die Benennung einer Diagnose ist nicht in jedem Fall zwingend erforderlich, erleichtert jedoch das Verfahren einschließlich der Ausstellung der ärztlichen Bestätigung.

  • 9. Wann und wie erfahre ich, ob mein Nachteilsausgleich genehmigt wurde?

    Das zuständige Prüfungsamt wird Ihren Antrag prüfen und für den Prüfungsausschuss aufbereiten. Nachdem der zuständige Prüfungsausschuss über Ihren Antrag entschieden hat, wird sich das Prüfungsamt mit Ihnen in Verbindung setzen. In der Regel erhalten Sie einige Tage, teilweise ggf. Wochen, einen Bescheid, in dem Ihnen die Entscheidung schriftlich mitgeteilt wird. Mit diesem Bescheid, der auch als datenschutzkonforme Kurzbescheinigung ausgestellt werden kann, können Sie sich an Ihre Prüfer/innen wenden.

  • 10. Was hat es mit der oft genannten Darstellungsfähigkeit auf sich?

    Ein Nachteilsausgleich kann gewährt werden, wenn die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen (siehe Frage 3) erfüllt sind. Dazu zählt, dass Sie trotz Ihrer Erkrankung in der Lage sein müssen, die für den Studiengang oder die jeweiligen Prüfungen notwendigen Kompetenzen regulär erbringen zu können und entsprechend „leistungsfähig“ sind. Das Anspruchsniveau der Leistungsanforderungen im Studium darf durch einen Nachteilsausgleich nicht reduziert werden.

    Wenn Sie durch Ihre Erkrankung beeinträchtigt sind, die geforderte reguläre Leistung zu erbringen, dann ist Ihre sog. Darstellungsfähigkeit betroffen.

    Hierzu einige Beispiele:

    • Wer an einer Sehbeeinträchtigung leidet oder blind ist, kann die Klausuraufgaben nicht lesen, obwohl er in der Lage wäre, die Fragen inhaltlich zu beantworten.
    • Wer eine Muskelschwäche hat, kann beispielsweise nicht oder nur schlecht schreiben.

    In diesen Beispielen wäre der/die Studierende jeweils in der Lage, die Prüfungsfragen inhaltlich zu beantworten (leistungsfähig), wäre jedoch aufgrund der Beeinträchtigungen nicht in der Lage, diese Leistungen darzustellen.

  • 11. Warum habe ich nicht die Ausgleichsmaßnahmen erhalten, die ich beantragt habe?

    Mögliche Nachteilsausgleiche werden immer individuell und situationsbezogen betrachtet. Nicht bei jeder Behinderung/Erkrankung kommt die gleiche Maßnahme in Betracht – auch bei gleichen Diagnosen können sich die Erkrankungen in ihren Symptomen und Beeinträchtigungen unterscheiden, so dass je nach Ausprägung unterschiedliche Ausgleichsmaßnahmen gewährt werden. Auch die konkrete Prüfung sowie sogar der erstrebte Beruf kann sich auf die einzelne Entscheidung auswirken.

    Ziel des Nachteilsausgleichs ist die Herstellung von Chancengleichheit für die betroffenen Studierenden. Gleichwohl soll eine mögliche Über- oder Unterkompensation vermieden werden.

    Insofern kann es vorkommen, dass beantragte Maßnahmen nicht das geeignete Mittel sind, um eine Chancengleichheit zu gewährleisten und der Prüfungsausschuss in diesen Fällen andere Maßnahmen beschließt, die aus seiner Sicht besser geeignet sind, um diesem Ziel Rechnung zu tragen.

    Zudem kann es auch vorkommen, dass Beeinträchtigungen vorliegen, die aufgrund der notwendigen Anspruchsvoraussetzungen (siehe Frage 3) gar nicht ausgleichbar sind und die beantragte(n) Maßnahme(n) daher nicht gewährt wurden.

  • 12. Welche Maßnahmen des Nachteilsausgleichs kommen für mich in Betracht?

    Wie bereits in Frage 11 erwähnt, sind die möglichen Maßnahmen individuell zu betrachten und von Fall zu Fall unterschiedlich. Als mögliche Maßnahmen können ggf. in Betracht kommen (nicht abschließend):

    • Nutzung von Hilfsmitteln, wie Laptops, Lupen u.ä.
    • Anpassen von Schriftarten oder Schriftgröße u.ä.
    • Nutzung anderer Räumlichkeiten
    • Bereitstellung eines separaten Prüfungsraums
    • Nutzung von Pausen, die nicht auf die Bearbeitungszeit angerechnet werden
    • ggf. Prüfungsformänderungen
    • und weitere
  • 13. Kann ich mich selbst bei Prüfenden melden, um einen Nachteilsausgleich zu erhalten?

    Um einen Nachteilsausgleich für Prüfungen zu erhalten, wenden Sie sich bitte an das zuständige Prüfungsamt. Lediglich der Prüfungsausschuss darf über mögliche Ausgleichsmaßnahmen entscheiden; Prüfende sind nicht hierzu berechtigt.

  • 14. Ich benötige einen Nachteilsausgleich für meine Lehrveranstaltungen (unabhängig von der Prüfung). An wen kann ich mich wenden?

    Sofern Sie für konkrete Lehrveranstaltungen Unterstützung oder mögliche Ausgleichsmaßnahmen benötigen, wenden Sie sich an den/die jeweilige/n Lehrenden. Die Zuständigkeit ist abhängig von Ihrem konkreten Anliegen.

Umsetzung von Ausgleichsmaßnahmen

  • 15. Wie wird ein gewährter Nachteilsausgleich umgesetzt?

    Nachdem Sie von Ihrem Prüfungsamt den Bescheid mit der Entscheidung über Ihren Nachteilsausgleich erhalten haben, wenden Sie sich bitte mit diesem Bescheid oder einer datenschutzkonformen Bescheinigung, die Sie bitte beim Prüfungsamt erfragen, unverzüglich an die betreffenden Prüfer/innen oder deren Teamassistenzen, damit diese frühzeitig vor der Prüfung die Umsetzung der Maßnahmen und Rahmenbedingungen vorbereiten können.

  • 16. Was passiert, wenn ein gewährter Nachteilsausgleich nicht umsetzbar ist oder die Prüfer/innen sich weigern?

    Sofern die Voraussetzungen für einen Nachteilsausgleich vorliegen und Ihnen dieser vom Prüfungsausschuss gewährt wurde, haben Sie einen Anspruch darauf. Damit diese Maßnahmen auch umsetzbar sind, ist es einerseits wichtig, im Vorfeld alle Perspektiven einzuholen. Aus diesem Grund empfehlen wir bereits vor Antragstellung eine Beratung im zuständigen Prüfungsamt, damit dieses alle notwendige Schritte und Maßnahmen auch mit den jeweiligen Prüfern/innen klären kann. Andererseits ist es eben genau aus diesem Grund wichtig, dass Sie sich nach Erhalt des Bescheides unverzüglich mit Ihren Prüfern/innen in Verbindung setzen. Sofern Sie dies erst kurz vor der Prüfung tun, bleibt den Prüfern/innen ggf. nicht genügend Zeit, die Rahmenbedingungen für die Umsetzung des Nachteilsausgleichs zu schaffen.

    Sollte es bei der Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen Schwierigkeiten geben, können Sie sich gern an das zuständige Prüfungsamt oder alternativ an das Diversitätsbüro wenden und um Unterstützung bitten.

Sonstiges

Weitere Quellen:

https://www.uni-jena.de/29195/diversitaetsbuero
https://www.studierendenwerke.de/themen/studieren-mit-behinderung/studium-und-pruefungen/nachteilsausgleiche-1